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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §89a Abs2 idF vor 1983/174;Rechtssatz
Wird ein Kfz ca einen halben Meter bis einen Meter auf einem Schutzweg abgestellt, bedarf es keiner Erhebungen mehr, ob Fußgänger an der Benützung des Schutzweges konkret gehindert worden sind oder eine derartige Hinderung zu besorgen war, weil damit offenkundig ist, dass den Fußgängern nicht mehr die volle Breite des Schutzweges zur Verfügung stand.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1985180166.X02Im RIS seit
08.09.2006