RS Vwgh 1987/11/27 85/18/0166

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.11.1987
beobachten
merken

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §89a Abs2 idF vor 1983/174;
StVO 1960 §89a Abs7 idF vor 1983/174;

Rechtssatz

Wird ein Kfz ca einen halben Meter bis einen Meter auf einem Schutzweg abgestellt, bedarf es keiner Erhebungen mehr, ob Fußgänger an der Benützung des Schutzweges konkret gehindert worden sind oder eine derartige Hinderung zu besorgen war, weil damit offenkundig ist, dass den Fußgängern nicht mehr die volle Breite des Schutzweges zur Verfügung stand.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1985180166.X02

Im RIS seit

08.09.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten