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Verwaltungsverfahren - AVGNorm
AVG §19 Abs3Rechtssatz
Das Wort "kann" im § 19 Abs 3 AVG räumt der Behörde kein Ermessen ein, sondern bedeutet, daß das Gesetz der Beh die Rechtsmacht einräumt, Zeugen notfalls mit Zwang vorzuführen.
Schlagworte
Ermessen VwRallg8European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1985180098.X03Im RIS seit
30.03.2022Zuletzt aktualisiert am
30.03.2022