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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0775/63 E 25. September 1963 RS 1Stammrechtssatz
Wenn in einem Verwaltungsstrafverfahren (Verkehrsdelikt) der erkennenden Behörde nur die Angaben des Meldungslegers vorliegen, der Beschuldigte jedoch Zeugenbeweise (Wageninsassen, Familienangehörige des Lenkers) beantragt hat, bedarf es in der Regel der Vernehmung dieser Zeugen. Nach Vorliegen dieser Zeugenaussagen bleibt es der Behörde vorbehalten, nach der ihr zustehenden Befugnis zur freien Beweiswürdigung zu entscheiden, ob sie den Angaben des Beschuldigten und allenfalls seiner Familienangehörigen oder aber den Angaben des Meldungslegers mehr Glauben beimisst.
Schlagworte
Beweismittel Zeugenbeweis Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel ZeugenbeweisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1985180167.X01Im RIS seit
08.09.2006