RS Vwgh 1987/11/27 85/18/0167

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.11.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
VStG §25;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0775/63 E 25. September 1963 RS 1

Stammrechtssatz

Wenn in einem Verwaltungsstrafverfahren (Verkehrsdelikt) der erkennenden Behörde nur die Angaben des Meldungslegers vorliegen, der Beschuldigte jedoch Zeugenbeweise (Wageninsassen, Familienangehörige des Lenkers) beantragt hat, bedarf es in der Regel der Vernehmung dieser Zeugen. Nach Vorliegen dieser Zeugenaussagen bleibt es der Behörde vorbehalten, nach der ihr zustehenden Befugnis zur freien Beweiswürdigung zu entscheiden, ob sie den Angaben des Beschuldigten und allenfalls seiner Familienangehörigen oder aber den Angaben des Meldungslegers mehr Glauben beimisst.

Schlagworte

Beweismittel Zeugenbeweis Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Zeugenbeweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1985180167.X01

Im RIS seit

08.09.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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