RS Vwgh 1987/11/27 87/18/0094

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.11.1987
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;

Rechtssatz

Die Angaben des Meldungslegers, die Verkehrslichtsignalanlage habe sich auf Gelb umgeschaltet als das Fahrzeug des Beschuldigten ca. 30 m von der Haltelinie entfernt gewesen sei, wobei der Beschuldigte eine Geschwindigkeit von ca. 30 km/h eingehalten habe, wären wegen der weiteren Angabe des Meldungslegers, der Beschuldigte sei bei Gelblicht in die Kreuzung eingefahren, dann in Zweifel zu ziehen gewesen, wenn sich auf Grund einer (erforderlichen, von der Behörde jedoch nicht durchgeführten) Prüfung des Phasenschaltplanes der Verkehrslichtsignalanlage ergeben hätte, dass in der Zeit von 3,6 Sekunden (=die Zeit vom Aufleuchten des Gelblichtes bis zum Erreichen der Haltelinie) das Gelblicht bereits auf Rotlicht umgeschaltet worden wäre.

Schlagworte

Beweismittel Amtspersonen Meldungsleger Anzeigen Berichte Zeugenaussagen Beweismittel Augenschein Beweismittel Skizzen Audio-Visuelle Medien Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Erheblichkeit des Beweisantrages

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987180094.X02

Im RIS seit

17.10.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten