RS Vwgh 1987/11/27 85/18/0098

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.11.1987
beobachten
merken

Index

Verwaltungsverfahren - AVG
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37
AVG §39 Abs2

Rechtssatz

Wenn in einem Verwaltungsverfahren der Behörde nur die Angaben des als Zeugen vernommenen Meldungsleger vorliegen, die Partei jedoch einen Zeugenbeweis (hier: Zeugenaussage der Fahrzeuglenkerin) beantragt hat, bedarf es in der Regel der Vernehmung dieses Zeugen (Hinweis E 25.9.1963, 775/63).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Zeugenbeweis Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Erheblichkeit des Beweisantrages Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Freie Beweiswürdigung Vorweggenommene antizipative Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1985180098.X01

Im RIS seit

30.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten