RS Vwgh 1987/11/27 85/18/0167

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Veröffentlicht am 27.11.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45;
StVO 1960 §89a Abs2;
StVO 1960 §89a Abs7;

Rechtssatz

Mit der Bezeichnung "der Partei des Lokales X, der den Abschleppvorgang miterlebt hatte" ist eine hinreichende Bezeichnung des Zeugen durch den Bfr erfolgt.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Zeugenbeweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1985180167.X02

Im RIS seit

08.09.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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