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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Mit der Bezeichnung "der Partei des Lokales X, der den Abschleppvorgang miterlebt hatte" ist eine hinreichende Bezeichnung des Zeugen durch den Bfr erfolgt.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel ZeugenbeweisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1985180167.X02Im RIS seit
08.09.2006