RS Vwgh 1987/11/27 85/18/0115

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Veröffentlicht am 27.11.1987
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90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §13 Abs3;
StVO 1960 §19 Abs6;
StVO 1960 §2 Abs1 Z10a;
StVO 1960 §23 Abs3;
StVO 1960 §24 Abs3 litb;
StVO 1960 §89a Abs2 idF vor 1983/174;
StVO 1960 §89a Abs7 idF vor 1983/174;

Rechtssatz

Bei Beurteilung der Frage, ob es sich um eine Hauseinfahrt handelt, sind nur die äußeren Merkmale (Haustor, kein Randstein, abgeschrägter Gehsteig) maßgebend (Hinweis E 27.5.1983, 81/02/0195). Von einer Abschrägung des Gehsteiges kann schon dann gesprochen werden, wenn "durch eine teilweise und behelfsmäßige Anbringung einiger Asphaltmasse am Rande der Fahrbahn versucht worden ist, eine Abschrägung des Gehsteiges herbeizuführen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1985180115.X01

Im RIS seit

27.11.1987

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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