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Verwaltungsverfahren - AVGNorm
AVG §19 Abs3Rechtssatz
Im Hinblick auf die gesetzlich (§ 19 Abs 3 und § 49 Abs 5 AVG 1950) vorgesehen Sanktionen gegen Personen, die unwillig sind als Zeugen zu erscheinen oder sich ungerechtfertigt weigern auszusagen, darf der Umstand, dass ein Person allenfalls nicht bereit ist, als Zeuge zu erscheinen oder auszusagen, nicht zu Lasten der Partei gehen (§ 37 - § 39 Abs 2 AVG 1950).
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Zeugenbeweis Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Freie Beweiswürdigung Vorweggenommene antizipative BeweiswürdigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1985180098.X02Im RIS seit
30.03.2022Zuletzt aktualisiert am
30.03.2022