RS Vwgh 1987/11/27 85/18/0098

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Veröffentlicht am 27.11.1987
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Verwaltungsverfahren - AVG
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §19 Abs3
AVG §37
AVG §39 Abs2
AVG §49 Abs5

Rechtssatz

Im Hinblick auf die gesetzlich (§ 19 Abs 3 und § 49 Abs 5 AVG 1950) vorgesehen Sanktionen gegen Personen, die unwillig sind als Zeugen zu erscheinen oder sich ungerechtfertigt weigern auszusagen, darf der Umstand, dass ein Person allenfalls nicht bereit ist, als Zeuge zu erscheinen oder auszusagen, nicht zu Lasten der Partei gehen (§ 37 - § 39 Abs 2 AVG 1950).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Zeugenbeweis Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Freie Beweiswürdigung Vorweggenommene antizipative Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1985180098.X02

Im RIS seit

30.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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