RS Vwgh 1987/11/27 87/18/0094

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Veröffentlicht am 27.11.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
StVO 1960 §38 Abs1 lita;
StVO 1960 §39;

Rechtssatz

Ein beantragter Augenschein zum Beweise dafür, dass der Meldungsleger von seinem Standort aus die Gelbphase der Verkehrslichtsignalanlage gar nicht habe sehen können, ist durchzuführen, wenn sich auf Grund der vom Meldungsleger erstellten Skizze nicht eindeutig entnehmen lässt, dass von dessen Standort das Gelblicht der Verkehrslichtsignalanlage zu sehen gewesen wäre, und der Beschuldigte behauptet, die Ampelanlage sei mit einer seitlich weit herabgezogenen Blende versehen, dies aber aus der Skizze nicht hervorgeht.

Schlagworte

Beweismittel Zeugenbeweis Zeugenaussagen von Amtspersonen Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Augenschein freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987180094.X01

Im RIS seit

17.10.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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