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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Ein beantragter Augenschein zum Beweise dafür, dass der Meldungsleger von seinem Standort aus die Gelbphase der Verkehrslichtsignalanlage gar nicht habe sehen können, ist durchzuführen, wenn sich auf Grund der vom Meldungsleger erstellten Skizze nicht eindeutig entnehmen lässt, dass von dessen Standort das Gelblicht der Verkehrslichtsignalanlage zu sehen gewesen wäre, und der Beschuldigte behauptet, die Ampelanlage sei mit einer seitlich weit herabgezogenen Blende versehen, dies aber aus der Skizze nicht hervorgeht.
Schlagworte
Beweismittel Zeugenbeweis Zeugenaussagen von Amtspersonen Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Augenschein freie BeweiswürdigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987180094.X01Im RIS seit
17.10.2005