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24/01 StrafgesetzbuchNorm
StGB §105 Abs1;Rechtssatz
Das Anhalterecht gemäß § 86 Abs 2 StPO besteht nicht wegen einer Verwaltungsübertretung (hier: § 8 Abs 4 StVO). Es käme jedoch als Rechtfertigungsgrund für einen Verstoß gegen § 76 Abs 1 StVO in Betracht, wenn der auf der Fahrbahn stehende Fußgänger vom Lenker eines Pkws MIT DER STOßSTANGE WEGGEDRÜCKT wurde und dadurch der Tatbestand der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB objektiv vorlag oder sich der Fußgänger hinsichtlich eines solchen Tatbestandes in entschuldbarem Irrtum befand.
Schlagworte
Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Straßenpolizei KraftfahrwesenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987180092.X02Im RIS seit
27.11.1987