RS Vwgh 1987/11/30 87/12/0090

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Veröffentlicht am 30.11.1987
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Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §20b;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0575/77 E 30. Juni 1977 RS 1

Stammrechtssatz

Eine Erkrankung der Gattin des Beamten, die eine Verlegung des Wohnsitzes notwendig macht, stellt keinen Grund dar, den der Beamte gemäß § 20b Abs 5 Z 2 GehG 1956 selbst zu vertreten hätte. Es ist jedoch zu prüfen, ob dieser Erkrankung nicht auch durch eine Verlegung des Wohnsitzes in einen nur 20 km vom Dienstort entfernten Umkreis hätte Rechnung getragen werden können. In dieser Hinsicht ist es Sache des Beamten, entsprechende konkrete Behauptungen aufzustellen. Unterläßt er solche trotz Aufforderung durch die Dienstbehörde, hat er keinen Anspruch auf Fahrtkostenzuschuß.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987120090.X01

Im RIS seit

23.06.2006

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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