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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §13a;Rechtssatz
Haben die empfangenen Leistungen dem Gesetz entsprochen, ist dem Beamten Redlichkeit bei deren Empfang zuzubilligen, auch wenn er eine Rückfrage bei der Dienstbehörde darüber unterlassen hat, warum sie ihm ohne bescheidmäßige Änderung des Vorrückungsstichtages angewiesen worden sind. Dies umsomehr, wenn im Zahlungsauftrag, der ihm mitgeteilt worden war, das Wort "vorbehaltlich" gebraucht wurde, weil dieses Wort vom Beamten in dem Sinn verstanden werden konnte, dass nur im Falle einer Abweisung der Änderung des Vorrückungsstichtages die Anweisung unwirksam werden sollte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987120078.X04Im RIS seit
27.06.2006