RS Vwgh 1987/11/30 AW 87/01/0072

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Veröffentlicht am 30.11.1987
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §5 Abs1;
AsylG 1997 §7 Abs1;
VwGG §30 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie AW 87/01/0073 B 23. November 1987 RS 1

Stammrechtssatz

Stattgebung - Feststellung der Flüchtlingseigenschaft - Hat der Antragsteller innerhalb von zwei Wochen seit dem Eintritt in das Bundesgebiet einen Asylantrag gestellt und ist mit Erlassung des vor dem VwGH angefochtenen Bescheides das Asylverfahren rechtskräftig abgeschlossen worden, so verliert der Asylwerber das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet nach dem Asylgesetz. Der angefochtene Bescheid ist dadurch im Bereich der Aufenthaltsberechtigung einem Vollzug iSd § 30 VwGG zugänglich. Dieser Vollzug ist aber für die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens aufzuschieben, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen.

Schlagworte

Zwingende öffentliche InteressenBesondere Rechtsgebiete Polizeirecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:AW1987010072.A01

Im RIS seit

17.12.2008

Zuletzt aktualisiert am

31.12.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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