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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 1997 §5 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie AW 87/01/0073 B 23. November 1987 RS 1Stammrechtssatz
Stattgebung - Feststellung der Flüchtlingseigenschaft - Hat der Antragsteller innerhalb von zwei Wochen seit dem Eintritt in das Bundesgebiet einen Asylantrag gestellt und ist mit Erlassung des vor dem VwGH angefochtenen Bescheides das Asylverfahren rechtskräftig abgeschlossen worden, so verliert der Asylwerber das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet nach dem Asylgesetz. Der angefochtene Bescheid ist dadurch im Bereich der Aufenthaltsberechtigung einem Vollzug iSd § 30 VwGG zugänglich. Dieser Vollzug ist aber für die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens aufzuschieben, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen.
Schlagworte
Zwingende öffentliche InteressenBesondere Rechtsgebiete PolizeirechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:AW1987010072.A01Im RIS seit
17.12.2008Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008