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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §13a Abs1;Rechtssatz
Der gute Glaube beim Empfang von Leistungen wird nicht nur durch auffallende Sorglosigkeit ausgeschlossen; er ist vielmehr schon dann nicht mehr anzunehmen, wenn der Leistungsempfänger - nicht nach seinem subjektiven Wissen, sondern objektiv beurteilt - an der Rechtmäßigkeit der ihm ausgezahlten Leistungen auch nur Zweifel hätte haben müssen (Hinweis auf E 11.12.1969, 1143/69 und 22.1.1987, 86/12/0293).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987120078.X01Im RIS seit
27.06.2006