RS Vwgh 1987/11/30 87/12/0095

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.11.1987
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §48;
BDG 1979 §49;
VwGG §42 Abs2 litb;
VwGG §42 Abs2 Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/12/0120 E 13. Oktober 1986 RS 2

Stammrechtssatz

Es besteht kein Feststellungsanspruch darauf, ob es sich bei den durch Dienstplanänderung verbliebenen Plandienststunden um Überstunden gehandelt hat. Der Bf hätte vielmehr Überstundenvergütung beantragen müssen. Der Feststellungsbescheid der Dienstbehörde 1.Instanz war daher zu Unrecht erlassen. Da die belangte Behörde dies nicht erkannte und den genannten Feststellungsbescheid anstatt ihn aufzuheben bestätigte, belastet sie den angeführten Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987120095.X03

Im RIS seit

03.07.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten