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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BDG 1979 §48;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 85/12/0120 E 13. Oktober 1986 RS 2Stammrechtssatz
Es besteht kein Feststellungsanspruch darauf, ob es sich bei den durch Dienstplanänderung verbliebenen Plandienststunden um Überstunden gehandelt hat. Der Bf hätte vielmehr Überstundenvergütung beantragen müssen. Der Feststellungsbescheid der Dienstbehörde 1.Instanz war daher zu Unrecht erlassen. Da die belangte Behörde dies nicht erkannte und den genannten Feststellungsbescheid anstatt ihn aufzuheben bestätigte, belastet sie den angeführten Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987120095.X03Im RIS seit
03.07.2006