RS Vwgh 1987/11/30 87/12/0095

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Veröffentlicht am 30.11.1987
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §56;
BDG 1979 §48;
BDG 1979 §49;
VwGG §42 Abs2 litb;
VwGG §42 Abs2 Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/12/0120 E 13. Oktober 1986 RS 1

Stammrechtssatz

Für die Erlassung eines Feststellungsbescheides muss ein im öffentlichen Interesse oder im rechtlichen Interesse einer Partei gegründeter Anlass gegeben sein. Ein solcher Anlass liegt aber nicht vor, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens, zu dem etwa auch das Verfahren hinsichtlich einer in einem bestimmten Zeitraum konkret gebührenden Überstundenvergütung gehört, zu entscheiden ist (Hinweis E 11.4.1983, 82/12/0055).

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987120095.X02

Im RIS seit

03.07.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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