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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §56;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 85/12/0120 E 13. Oktober 1986 RS 1Stammrechtssatz
Für die Erlassung eines Feststellungsbescheides muss ein im öffentlichen Interesse oder im rechtlichen Interesse einer Partei gegründeter Anlass gegeben sein. Ein solcher Anlass liegt aber nicht vor, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens, zu dem etwa auch das Verfahren hinsichtlich einer in einem bestimmten Zeitraum konkret gebührenden Überstundenvergütung gehört, zu entscheiden ist (Hinweis E 11.4.1983, 82/12/0055).
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987120095.X02Im RIS seit
03.07.2006