Index
32/06 VerkehrsteuernNorm
BewG 1955 §2;Rechtssatz
Die vereinbarte - reine - Adoptionsverpflichtung als solche bzw die vereinbarte Verpflichtung zur Erbseinsetzung der zu adoptierenden Personen sind nicht bewertbar, weil sie nicht unter dem Begriff "Wirtschaftsgüter" fallen. Der Begriff "Wirtschaftsgüter" umfaßt nur das, was im wirtschaftlichen Verkehr (dh bei einer hypothetischen Veräußerung) nach der Verkehrsauffassung selbständig bewertbar erscheint.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986160008.X05Im RIS seit
14.01.2002Zuletzt aktualisiert am
21.06.2012