RS Vwgh 1987/12/1 86/16/0008

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Veröffentlicht am 01.12.1987
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §76 Abs1 litd;

Rechtssatz

§ 76 Abs 1 lit d BAO gilt nicht für ein Organ der Berufungsinstanz, wenn es nur in Ausübung des Aufsichtsrechtes (Hinweis E 26.4.1968, 515/67) oder des Weisungsrechtes auf den Inhalt des angefochtenen erstinstanzlichen Bescheides Einfluß nimmt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986160008.X09

Im RIS seit

14.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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