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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
FinStrG §37 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 87/16/0008 E 7. Mai 1987 VwSlg 6216 F/1987 RS 4Stammrechtssatz
Bei dem Finanzvergehen der Abgabenhehlerei handelt es sich um ein Delikt, das durch verschiedene, rechtlich aber gleichwertige Verfügungen über eine Sache, hinsichtlich welcher eine der in § 37 Abs 1 lit a FinStrG aufgezählten strafbaren Vortaten begangen wurde, verwirklicht werden kann, sodaß nicht nur die Herbeiführung, sondern auch die Aufrechterhaltung des verpöten Zustandes (die Verheimlichung) strafbar ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987160131.X04Im RIS seit
01.12.1987Zuletzt aktualisiert am
12.11.2009