RS Vwgh 1987/12/1 87/16/0043

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Veröffentlicht am 01.12.1987
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Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1972 §1 Abs1 Z3;
UStG 1972 §10 Abs4;
UStG 1972 §5 Abs3;

Rechtssatz

Gegenstand der Einfuhrumsatzsteuer ist immer die eingeführte Ware. Die Bemessungsgrundlage für Gegenstände, die nach ihrer Veredlung im Zollausland wieder eingeführt werden, ist nach der Sonderbestimmung des § 5 Abs 3 UStG 1972 das für die Veredlung zu zahlende Entgelt. Die zu entrichtende Einfuhrumsatzsteuer ergibt sich aus der Anwendung jenes Steuersatzes, der auf den im Zollausland veredelten und wiedereingeführten Steuergegenstand entfällt, auf das für die Veredlung gezahltem Geld.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987160043.X03

Im RIS seit

22.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

25.05.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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