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32/04 Steuern vom UmsatzNorm
UStG 1972 §1 Abs1 Z3;Rechtssatz
Gegenstand der Einfuhrumsatzsteuer ist immer die eingeführte Ware. Die Bemessungsgrundlage für Gegenstände, die nach ihrer Veredlung im Zollausland wieder eingeführt werden, ist nach der Sonderbestimmung des § 5 Abs 3 UStG 1972 das für die Veredlung zu zahlende Entgelt. Die zu entrichtende Einfuhrumsatzsteuer ergibt sich aus der Anwendung jenes Steuersatzes, der auf den im Zollausland veredelten und wiedereingeführten Steuergegenstand entfällt, auf das für die Veredlung gezahltem Geld.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987160043.X03Im RIS seit
22.10.2001Zuletzt aktualisiert am
25.05.2009