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24/01 StrafgesetzbuchNorm
FinStrG §8 Abs2;Rechtssatz
Das Maß der vom Täter zu beobachtenden Sorgfalt bestimmt sich nach subjektiven Gesichtspunkten. In jedem Falle muß der Betroffene zumindest so sorgfältig verfahren, wie er es in seinen sonstigen Angelegenheiten beruflicher oder geschäftlicher Art zu halten pflegt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987160131.X06Im RIS seit
01.12.1987Zuletzt aktualisiert am
12.11.2009