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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §2;Rechtssatz
Die Unkenntnis eines Gesetzes kann nach stRsp des VwGH nur dann als unverschuldet angesehen werden, wenn dem Normadressaten die kundgemachte Rechtsvorschrift (vgl § 2 ABGB) trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist (Hinweis auf E 18.4.1985, 84/16/0237, VwSlg 5992 F/1985). Das Wissen um die staatliche Fernmeldehoheit müßte jedem Telefonteilnehmer bekannt sein. Solcherart hätten im konkreten Fall dem Zollschuldner, einem Innenarchitekten mit abgeschlossener Hochschulbildung, zumindest Zweifel dahingehend aufkommen müssen, daß das streitverfangene, im Zollausland hergstellte und von einem Freund des Zollschuldners nach Österreich gebrachte und von hier aus dem Zollschuldner per Post zugestellte drahtlose Telefon, von dem sich der Zollschuldner anläßlich eines Auslandsaufenthaltes "begeistert" zeigte, durch den Freund ohne formelle Zollbehandlung in den freien Wirtschafsverkehr des Zollgebietes gebracht worden sein könnte und solcherart neben der Verletzung des Rechtsgutes der staatlichen Fernmeldehoheit (in Tateinheit) auch ein Verstoß gegen ein anderes (weiteres) Rechtsgut, nämlich jenes der Finanzhoheit des Staates, bewirkt wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987160131.X05Im RIS seit
01.12.1987Zuletzt aktualisiert am
12.11.2009