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VerkehrssteuernNorm
BAO §115 Abs4Rechtssatz
Es trifft zwar zu, dass der Grundsatz von Treu und Glauben an sich auch im Abgabenverfahren Geltung hat (Hinweis auf E 21.2.1979, 1752/77). Er hat jedoch dort seine Grenzen wo die gesetzlichen oder auf der Stufe des Gesetzes stehenden sonstigen Vorschriften ein besonderes Verhalten, sei es der Behörde, sei es der Partei, fordern. In einem Abgehen von einer früheren, wenn auch ständigen Verwaltungsübung oder von einer vordem als maßgebend angesehenen Rechtsauffassung kann kein Verstoß gegen Treu und Glauben erblickt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986160122.X05Im RIS seit
18.12.2019Zuletzt aktualisiert am
18.12.2019