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32/04 Steuern vom UmsatzNorm
UStG 1972 §1 Abs1 Z1;Rechtssatz
Die Einfuhr ist ein tatsächlicher Vorgang. Ob eine Lieferung oder Leistung iSd § 1 Abs 1 Z 1 UStG 1972 vorliegt, ob der Importeur ein Unternehmer iSd § 2 Abs 1 UStG 1972 ist, ob der Gegenstand im Inland oder Ausland hergestellt worden ist, ob ein Eigentumswechsel stattfindet, ob ein Entgelt gezahlt wird, alle diese Umstände sind tatbestandsbezogen unerheblich. Die Steuerschuld entsteht mit der Verwirklichung des steuerbegründenden Tatbestandes der Einfuhr einer Ware. Wenn aber ein Steuergesetz einen bestimmten Vorgang erfaßt, den es per definitionem genau umschreibt, dann kann dem Begriff "Einfuhr" bei Handhabung des § 10 Abs 4 UStG 1972 ("die Steuer erhöht sich auf 32 von Hundert für die ....Einfuhr der in der Anlage B aufgezählten Gegenstände") kein von der Legaldefinition abweichender Inhalt beigemessen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987160043.X04Im RIS seit
22.10.2001Zuletzt aktualisiert am
25.05.2009