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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §209 Abs1;Rechtssatz
Nur solche Handlungen unterbrechen die Verjährung, die aus den Akten nachweisbar sind. Ein lose und ohne Seitenzahl in den Akten des Abgabenverfahrens erliegender Aktenvermerk über durchgeführte Prüfungshandlungen des Finanzamtes unterbricht die Verjährung nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1985160111.X05Im RIS seit
12.12.2000Zuletzt aktualisiert am
12.04.2017