RS Vwgh 1987/12/1 86/16/0013

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Veröffentlicht am 01.12.1987
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32/06 Verkehrsteuern

Norm

ErbStG §19 Abs1;
ErbStG §19 Abs2;

Rechtssatz

Es trifft nicht zu, daß bei der ErbSt neben den im § 19 Abs 2 ErbStG genannten Einheitswerten auch der Einheitswert des Betriebsvermögens zu berücksichtigen ist. Vielmehr ist der Teilwert aller Wirtschaftsgüter, die am Tag des Erbanfalles einem Unternehmen dienen, bei der Besteuerung der Erbschaft zum Ansatz zu bringen. Der vom Erben beantragte Ansatz des zuletzt festgestellten Einheitswertes des Unternehmens ist daher niemals Besteuerungsmaßstab für die ErbSt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986160013.X01

Im RIS seit

01.12.1987

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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