RS Vwgh 1987/12/1 86/16/0008

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Veröffentlicht am 01.12.1987
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §7 Abs1 impl;
AVG §7 Abs1 Z5 impl;
BAO §76 Abs1 litd;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Nur die UNMITTELBARE Teilnahme an der Erzeugung des den förmlichen Verwaltungsakt der Unterinstanz bildenden Spruches, nicht aber bereits jede andere Betätigung in dem diesem vorangegangenen Verfahren vermag eine Befangenheit zu begründen, welche als Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden könnte (Hinweis E 21.9.1983, 82/13/0212).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986160008.X08

Im RIS seit

14.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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