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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §7 Abs1 impl;Rechtssatz
Nur die UNMITTELBARE Teilnahme an der Erzeugung des den förmlichen Verwaltungsakt der Unterinstanz bildenden Spruches, nicht aber bereits jede andere Betätigung in dem diesem vorangegangenen Verfahren vermag eine Befangenheit zu begründen, welche als Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden könnte (Hinweis E 21.9.1983, 82/13/0212).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986160008.X08Im RIS seit
14.01.2002Zuletzt aktualisiert am
21.06.2012