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VerkehrssteuernNorm
BAO §21Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1753/74 E 21. Mai 1976 RS 3Stammrechtssatz
Die Tatbestände des Grunderwerbsteuergesetzes knüpfen in der Hauptsache an die äußere zivilrechtliche bzw formalrechtliche Gestaltung an und leiten daraus abgabenrechtliche Folgen ab. Bei solchen Tatbeständen ist daher schon aus dem Tatbestandsmerkmal heraus bei der Beantwortung der Frage, ob der Sachverhalt unter eine Norm subsumiert werden kann, die entsprechende formalrechtliche Beurteilung geboten und nur in diesem tatbestandsmäßig vorbestimmten Rahmen für die wirtschaftliche Betrachtungsweise Raum gegeben (Hinweis E 30.3.1967, 1734/66 und E 5.7.1973, 1264/72).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986160122.X04Im RIS seit
18.12.2019Zuletzt aktualisiert am
18.12.2019