RS Vwgh 1987/12/1 86/16/0122

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.12.1987
beobachten
merken

Index

Verkehrssteuern
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §21

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1753/74 E 21. Mai 1976 RS 3

Stammrechtssatz

Die Tatbestände des Grunderwerbsteuergesetzes knüpfen in der Hauptsache an die äußere zivilrechtliche bzw formalrechtliche Gestaltung an und leiten daraus abgabenrechtliche Folgen ab. Bei solchen Tatbeständen ist daher schon aus dem Tatbestandsmerkmal heraus bei der Beantwortung der Frage, ob der Sachverhalt unter eine Norm subsumiert werden kann, die entsprechende formalrechtliche Beurteilung geboten und nur in diesem tatbestandsmäßig vorbestimmten Rahmen für die wirtschaftliche Betrachtungsweise Raum gegeben (Hinweis E 30.3.1967, 1734/66 und E 5.7.1973, 1264/72).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986160122.X04

Im RIS seit

18.12.2019

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten