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32/06 VerkehrsteuernNorm
ErbStG §19 Abs1;Rechtssatz
Bei Beurteilung des Vorliegens einer objektiven Bereicherung im Falle eines "Erbschaftskaufs", bei dem die Leistung in der Überlassung von Liegenschaften und die Gegenleistung in Leibrentenzahlungen besteht und der gemeine Wert der Leistung (hier S 10,100.000,--) den gemeinen Wert der Gegenleistung (hier S 6,100.000,--) überschreitet, sind die Leibrenten mit den versicherungsmathematisch berechneten Rentenbarwerten anzusetzen. In diesem Sinne sind auch die kapitalisierten Werte der Rentenrechte in den gemeinen Wert einzubeziehen, die nicht den zunächst Berechtigten, sondern im Erlebensfall auch den nach ihnen Berechtigten zustehen werden. Bei Berechnung der ErbSt - Bemessungsgrundlage sind jedoch bloß die kapitalisierten Werte der Rentenrechte der zunächst Berechtigten in die Gegenleistung einzubeziehen und damit von den steuerlichen Werten des erworbenen Vermögens abzuziehen (Hinweis E 22.3.1977, 1523/74 VwSlg 5105 F/1977).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986160008.X04Im RIS seit
14.01.2002Zuletzt aktualisiert am
21.06.2012