Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §6;Rechtssatz
Es entspricht einem Gebot der Gesetzestechnik, denselben Begriff stets nur mit demselben Wort zu bezeichnen, aber auch dasselbe Wort zur Bezeichnung desselben Begriffes zu verwenden. Solcherart muß bei der Auslegung von Gesetzen grundsätzlich davon ausgegangen werden, daß der Gesetzgeber dann, wenn er dasselbe Wort verwendet, darunter auch denselben Begriff verstanden wissen will.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1Auslegung Allgemein authentische Interpretation VwRallg3/1Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987160043.X05Im RIS seit
22.10.2001Zuletzt aktualisiert am
25.05.2009