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32/04 Steuern vom UmsatzNorm
UStG 1972 §1 Abs1 Z3;Rechtssatz
Wird ein im Rahmen eines Ausgangsvormerksverkehrs zur Ausbesserung im Zollausland ausgebessertes Segelflugzeug wieder eingeführt, so ist es nicht rechtswidrig, das für die Ausbesserung gezahlte Entgelt (Reparaturkosten) mit jenem erhöhten Einfuhrumsatzsteuersatz zu besteuern, der auf das wieder eingeführte Segelflugzeug entfällt. "Gegenstand" der Einfuhr iSd § 1 Abs 1 Z 3 UStG 1972, § 5 Abs 3 UStG 1972 und § 10 Abs 4 UStG 1972 ist das (im Zollausland ausgebesserte und wiedereingeführte) Segelflugzeug (Hinweis E 11.2.1982, 81/16/0157, VwSlg 5656 F/1982).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987160043.X02Im RIS seit
22.10.2001Zuletzt aktualisiert am
25.05.2009