RS Vwgh 1987/12/1 87/16/0043

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Veröffentlicht am 01.12.1987
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Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1972 §1 Abs1 Z3;
UStG 1972 §10 Abs4;
UStG 1972 §5 Abs3;

Rechtssatz

Wird ein im Rahmen eines Ausgangsvormerksverkehrs zur Ausbesserung im Zollausland ausgebessertes Segelflugzeug wieder eingeführt, so ist es nicht rechtswidrig, das für die Ausbesserung gezahlte Entgelt (Reparaturkosten) mit jenem erhöhten Einfuhrumsatzsteuersatz zu besteuern, der auf das wieder eingeführte Segelflugzeug entfällt. "Gegenstand" der Einfuhr iSd § 1 Abs 1 Z 3 UStG 1972, § 5 Abs 3 UStG 1972 und § 10 Abs 4 UStG 1972 ist das (im Zollausland ausgebesserte und wiedereingeführte) Segelflugzeug (Hinweis E 11.2.1982, 81/16/0157, VwSlg 5656 F/1982).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987160043.X02

Im RIS seit

22.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

25.05.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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