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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §135 Abs1;Rechtssatz
Der Anordnung des § 18 Abs 1 erster Satz GrEStG 1955 kann nicht die Bedeutung beigelegt werden, daß dann, wenn der Abgabenschuldner nicht die vorgeschriebene Drucksorte zur Anzeige verwendet, die im § 18 GrEStG 1955 vorgesehene Anzeigepflicht aus diesem Grunde bereits verletzt wäre. Die Vorlage des Vordruckes dient nur der Erleichterung der Tätigkeit der Finanzbehörde. Auf das formelle Erfodernis der Vorlage einer Abgabenerklärung gemäß § 18 GrEStG 1955 kommt es daher nach der Rechtsprechung des VwGH weder für die Verhängung eines Verspätungszuschlages nach § 135 Abs 1 BAO noch für die Rechtsfolge des mit U des VfGH vom 20.6.1986, G 229/85, BGBl 1986/552, aus dem Rechtsbestand beseitigen § 20 Abs 6 GrEStG 1955 oder für den Bereich des § 33 Abs 1 FinStrG an.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1985160111.X07Im RIS seit
12.12.2000Zuletzt aktualisiert am
12.04.2017