Index
32/04 Steuern vom UmsatzNorm
UStG 1972 §1 Abs1 Z3;Rechtssatz
Gegenstand der einfuhrumsatzsteuerlichen Behandlung sind nur Waren. Auf andere Leistungen als Warenleistungen (zB die Überlassung von EDV-Programmen - Software - über eine Telefonleitung, medizinische oder sonstige Leistungen an der Person) finden das Zollrecht und die Sonderregelungen in § 5 UStG 1972 und § 10 UStG 1972 und § 24 UStG 1972 keine Anwendung. Der Steuergegenstand der Einfuhr-USt darf nicht verwechselt werden mit der Entstehung der Einfuhrumsatzsteuerschuld. Die Steuerschuld entsteht nicht mit dem "Gelangen" eines Gegenstandes in das Zollgebiet, sondern idR gem § 174 Abs 2 ZollG 1955 iVm §24 Abs 2 erster Satz UStG 1972 mit der mündlichen oder schriftlichen Anordnung an den Verfügungsberechtigten, einen bestimmten Zollbetrag zu entrichten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987160043.X01Im RIS seit
22.10.2001Zuletzt aktualisiert am
25.05.2009