RS Vwgh 1987/12/1 87/16/0043

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Veröffentlicht am 01.12.1987
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Index

32/04 Steuern vom Umsatz
35/02 Zollgesetz

Norm

UStG 1972 §1 Abs1 Z3;
UStG 1972 §10;
UStG 1972 §24 Abs2 Satz1;
UStG 1972 §24;
ZollG 1955 §174 Abs2;
ZollG 1955 §2 Abs1;

Rechtssatz

Gegenstand der einfuhrumsatzsteuerlichen Behandlung sind nur Waren. Auf andere Leistungen als Warenleistungen (zB die Überlassung von EDV-Programmen - Software - über eine Telefonleitung, medizinische oder sonstige Leistungen an der Person) finden das Zollrecht und die Sonderregelungen in § 5 UStG 1972 und § 10 UStG 1972 und § 24 UStG 1972 keine Anwendung. Der Steuergegenstand der Einfuhr-USt darf nicht verwechselt werden mit der Entstehung der Einfuhrumsatzsteuerschuld. Die Steuerschuld entsteht nicht mit dem "Gelangen" eines Gegenstandes in das Zollgebiet, sondern idR gem § 174 Abs 2 ZollG 1955 iVm §24 Abs 2 erster Satz UStG 1972 mit der mündlichen oder schriftlichen Anordnung an den Verfügungsberechtigten, einen bestimmten Zollbetrag zu entrichten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987160043.X01

Im RIS seit

22.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

25.05.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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