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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §288 Abs1;Rechtssatz
Nicht einmal eine ausführliche Erörterung der im Streitfall vorliegenden Sachfragen und Rechtsfragen durch den Abgabepflichtigen und dessen Steuerberater in der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde vermag die konkrete Auseinandersetzung der belangten Behörde mit dem gegebenen Sachverhalt sowie die klare Darstellung der von ihr diesbezüglich vertretenen Rechtsansicht in der Begründung den angefochtenen Bescheides zu ersetzen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987130063.X02Im RIS seit
02.12.1987