RS Vwgh 1987/12/2 87/03/0213

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.12.1987
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §46 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/10/0157 B 25. November 1985 RS 1

Stammrechtssatz

Grundsätzlich muss davon ausgegangen werden, dass die Organisation des Kanzleibetriebes eines Rechtsanwaltes so einzurichten ist, dass die fristgerechte Einbringung von Rechtsmitteln oder von Beschwerden an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes gesichert erscheint. Ein Rechtsanwalt kann die näheren Umstände der Postaufgabe solcher Schriftstücke, das Kuvertieren von zugehörigen Beilagen wie auch das Beschriften der Kuverts verlässlichen Kanzleiangestellten allein überlassen (Hinweis auf B vom 18.11.1983, 83/02/0220).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987030213.X02

Im RIS seit

05.03.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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