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19/05 Menschenrechte;Norm
FrPolG 2005 §53 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Robl und Dr. Pelant als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerde des B, vertreten durch Mag. Dr. Martin Enthofer, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Promenade 16/II, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion Oberösterreich vom 15. Februar 2008, Zl. St 21/08, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Auf Grund der Beschwerde und der mit ihr vorgelegten Bescheidausfertigung ergibt sich Folgendes:
Der Beschwerdeführer stammt aus dem Kosovo und ist am 11. Juni 2002 nach Österreich eingereist. Der noch am Tag der Einreise gestellte Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 2. Juli 2002 gemäß § 7 Asylgesetz 1997 abgewiesen, zugleich sprach das Bundesasylamt aus, dass gemäß § 8 Asylgesetz 1997 die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in den Kosovo zulässig sei. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung gab der unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 24. August 2007 keine Folge, die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde lehnte der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 9. November 2007, Zl. 2007/01/1098, ab.
Mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid vom 15. Februar 2008 wies die belangte Behörde den Beschwerdeführer gemäß §§ 31, 53 und 66 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG aus dem Bundesgebiet aus. In der dagegen erhobenen Beschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, er halte sich seit mehr als fünfeinhalb Jahren in Österreich auf und sei hier auf Basis einer Beschäftigungsbewilligung aufrecht sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Er habe sich zudem in Österreich vollständig integriert, sei unbescholten, beherrsche die deutsche Sprache perfekt und verfüge über Wohnsitz und Vermögen. Sein gesamtes soziales Umfeld, sein gesamter kultureller, sozialer und wirtschaftlicher Lebensmittelpunkt liege in Österreich, wo er außerdem aktives Mitglied eines Fußballklubs sei und wo sich sein gesamter Freundes- und Bekanntenkreis befinde. Zu seinem Heimatstaat lägen demgegenüber keine Bindungen mehr vor.
Mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer, der sich unstrittig unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und der spätestens ab der bereits im Juli 2002 ergangenen erstinstanzlich negativen Entscheidung über seinen Asylantrag nicht darauf vertrauen durfte, ein dauerndes Aufenthaltsrecht für Österreich zu erlangen, keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun. Diesbezüglich kann es genügen, gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die Begründung des hg. Erkenntnisses vom heutigen Tag, Zlen. 2007/21/0477 bis 0479, zu verweisen. So weit der Beschwerdeführer aber ergänzend ins Treffen führt, er habe eine Anregung auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung aus humanitären Gründen eingebracht, worüber noch nicht entschieden sei, ist ihm zu erwidern, dass die Anhängigkeit eines solchen Verfahrens der Erlassung einer Ausweisung nicht entgegensteht (so auch das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zlen. 2008/21/0081 bis 0084). Die Auffassung schließlich, die fremdenpolizeiliche Ausweisung müsse "zielstaatsbezogen" erfolgen, hat im Gesetz keine Grundlage. Insgesamt lässt somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, weshalb die Beschwerde - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat -
gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen war.
Wien, am 31. März 2008
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008210154.X00Im RIS seit
01.05.2008Zuletzt aktualisiert am
26.01.2009