RS Vwgh 1987/12/2 87/03/0189

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Veröffentlicht am 02.12.1987
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
22/01 Jurisdiktionsnorm
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §3 litc;
JN §66 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Als Umstände, die eine allfällige Niederlassungsabsicht äußerlich erkennen lassen und die auf einen dauernden Aufenthalt hindeuten, gelten etwa die Dauer eines Mietvertrages, der Umgang getätigter wirtschaftlicher Investitionen, das Vorhandensein einer Dauererwerbsmöglichkeit, ein länger dauernder Dienstvertrag, das Eingehen einer Lebensgemeinschaft mit einer Person, von der die Aufgabe ihres

bisherigen Wohnsitzes allgemein nicht erwartet werden kann, und die Übernahme der Pflege dauernd pflegebedürftiger Angehöriger. Der Aufenthaltsort muß bewußt zum wirtschaftlichen und faktischen Mittelpunkt gemacht werden, es darf sich bei dieser Wahl um keine Provisorialmaßnahme handeln, um die Annahme eines Wohnsitzes zu rechtfertigen (Hinweis E 17.11.1977, 1578/77).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987030189.X06

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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