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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §3 litc;Rechtssatz
Als Umstände, die eine allfällige Niederlassungsabsicht äußerlich erkennen lassen und die auf einen dauernden Aufenthalt hindeuten, gelten etwa die Dauer eines Mietvertrages, der Umgang getätigter wirtschaftlicher Investitionen, das Vorhandensein einer Dauererwerbsmöglichkeit, ein länger dauernder Dienstvertrag, das Eingehen einer Lebensgemeinschaft mit einer Person, von der die Aufgabe ihres
bisherigen Wohnsitzes allgemein nicht erwartet werden kann, und die Übernahme der Pflege dauernd pflegebedürftiger Angehöriger. Der Aufenthaltsort muß bewußt zum wirtschaftlichen und faktischen Mittelpunkt gemacht werden, es darf sich bei dieser Wahl um keine Provisorialmaßnahme handeln, um die Annahme eines Wohnsitzes zu rechtfertigen (Hinweis E 17.11.1977, 1578/77).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987030189.X06Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
27.09.2009