RS Vwgh 1987/12/2 87/03/0224

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Veröffentlicht am 02.12.1987
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10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §24 Abs1;
VwGG §28 Abs1 Z7;
VwGG §34 Abs2;

Rechtssatz

Die Angabe des Datums der Zustellung des angefochtenen Bescheides ist ein nach § 28 Abs 1 Z 7 VwGG notwendiges Erfordernis der Beschwerde. Ein auf Grund eines Verbesserungsauftrages eingebrachter ergänzender Schriftsatz, in dem diese ursprünglich fehlende Angabe nachgeholt wird, ist daher in ebenso vielen Ausfertigungen vorzulegen wie die Beschwerde selbst (Hinweis auf B 30.5.1985, 85/08/0070).

Schlagworte

Mängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987030224.X01

Im RIS seit

05.03.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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