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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §24 Abs1;Rechtssatz
Die Angabe des Datums der Zustellung des angefochtenen Bescheides ist ein nach § 28 Abs 1 Z 7 VwGG notwendiges Erfordernis der Beschwerde. Ein auf Grund eines Verbesserungsauftrages eingebrachter ergänzender Schriftsatz, in dem diese ursprünglich fehlende Angabe nachgeholt wird, ist daher in ebenso vielen Ausfertigungen vorzulegen wie die Beschwerde selbst (Hinweis auf B 30.5.1985, 85/08/0070).
Schlagworte
MängelbehebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987030224.X01Im RIS seit
05.03.2008