RS Vwgh 1987/12/2 86/03/0168

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.12.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;

Beachte

Siehe:86/03/0146 E 2. Dezember 1987

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/10/0121 E 22. Dezember 1986 RS 2

Stammrechtssatz

Gemäß § 8 AVG kommt Parteistellung demjenigen zu, der an einer Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt ist. Dies ist anhand der im jeweiligen Fall anzuwendenden Verwaltungsvorschriften zu beurteilen (Hinweis E 28.1.1985, 84/10/0270).

Schlagworte

Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986030168.X01

Im RIS seit

08.08.2005

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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