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50/01 GewerbeordnungNorm
GelVerkG §5 Abs1;Rechtssatz
Schon Zweifel an der Zuverlässigkeit des Konzessionswerbers bilden einen Versagungsgrund, nicht erst die Gewissheit, dass er nicht zuverlässig ist, weil die Erteilung der Bewilligung für ein konzessioniertes Gewerbe gemäß § 25 Abs 1 Z 1 GewO voraussetzt, dass keine Tatsachen vorliegen, die es zweifelhaft machen, ob der Bewerber die für die Ausübung des Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit besitzt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987030082.X09Im RIS seit
11.07.2001