RS Vwgh 1987/12/2 87/03/0079

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.12.1987
beobachten
merken

Index

50/01 Gewerbeordnung
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

GelVerkG §5 Abs1 idF 1981/486;
GewO 1973 §25 Abs1 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/04/0244 E 16. Dezember 1983 RS 2

Stammrechtssatz

Einen entscheidenden Gesichtspunkt für die Beurteilung der Frage, ob der Bewerber um die Konzession für das Taxi-Gewerbe dem gesetzlichen Erfordernis der Zuverlässigkeit genügt, bildet die Sicherheit der Fahrgäste. Bei Personen, deren bisherigen Verhalten auffallende Sorglosigkeit gegenüber den die Ordnung und Sicherheit des Straßenverkehrs regelnden Vorschriften erkennen lässt, fehlt daher die in Rede stehende Verleihungsvoraussetzung (Hinweis E 15.9.1976 1330/75 VwSlg 9124 A/1976).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987030079.X07

Im RIS seit

02.12.1987
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten