RS Vwgh 1987/12/2 87/03/0079

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Veröffentlicht am 02.12.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

GelVerkG §5 Abs1;
GewO 1973 §25 Abs1 Z1;
VStG §19;

Rechtssatz

Eine Übertretung des § 99 Abs 1 lit b StVO iVm § 5 Abs 2 StVO stellt die Übertretung einer Vorschrift dar, die im Interesse der Verkehrssicherheit gelegen ist und damit auch der Sicherheit der Fahrgäste dient. Mit begreiflicher Erregung kann die Verweigerung des Alkotests daher nicht gerechtfertigt oder entschuldigt werden.

Schlagworte

Erschwerende und mildernde Umstände Allgemein Erschwerende und mildernde Umstände Schuldform

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987030079.X08

Im RIS seit

02.12.1987
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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