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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
GelVerkG §5 Abs1;Rechtssatz
Eine Übertretung des § 99 Abs 1 lit b StVO iVm § 5 Abs 2 StVO stellt die Übertretung einer Vorschrift dar, die im Interesse der Verkehrssicherheit gelegen ist und damit auch der Sicherheit der Fahrgäste dient. Mit begreiflicher Erregung kann die Verweigerung des Alkotests daher nicht gerechtfertigt oder entschuldigt werden.
Schlagworte
Erschwerende und mildernde Umstände Allgemein Erschwerende und mildernde Umstände SchuldformEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987030079.X08Im RIS seit
02.12.1987