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50/01 GewerbeordnungNorm
GelVerkG §5 Abs1;Rechtssatz
Die Verwendung abgefahrener, stellenweise profilloser Reifen stellt einen Verstoß gegen eine maßgebende Sicherheitsvorschrift dar, dem ebenso wie einem Verstoß gegen § 5 StVO bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit eines Konzessionswerbers größtes Gewicht beizumessen ist. Hiebei ist es ohne Belang, ob bei diesen Übertretungen Personen gefährdet werden oder zu Schaden kommen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987030077.X03Im RIS seit
07.12.2005