RS Vwgh 1987/12/2 87/03/0077

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Veröffentlicht am 02.12.1987
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Index

50/01 Gewerbeordnung
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung
90/01 Straßenverkehrsordnung
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

GelVerkG §5 Abs1;
GewO 1973 §25 Abs1 Z1;
KDV 1967 §4 Abs4;
KFG 1967 §103 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs2;

Rechtssatz

Die Verwendung abgefahrener, stellenweise profilloser Reifen stellt einen Verstoß gegen eine maßgebende Sicherheitsvorschrift dar, dem ebenso wie einem Verstoß gegen § 5 StVO bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit eines Konzessionswerbers größtes Gewicht beizumessen ist. Hiebei ist es ohne Belang, ob bei diesen Übertretungen Personen gefährdet werden oder zu Schaden kommen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987030077.X03

Im RIS seit

07.12.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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