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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
AbgÄG 01te 1987 ;Rechtssatz
§ 6 Z 9 EStG 1972 geht der mit Wirkung ab 1982 in das Gesetz eingefügten Bestimmung des § 23a EStG 1972 insofern vor, als in den Fällen der unentgeltlichen Übertragung eines Kommanditanteiles die Buchwerte fortzuführen sind, ohne daß es beim übertragenden Kommanditisten zu einer Besteuerung kommt. Eine Schenkung wird allerdings nur dann anzunehmen sein, wenn der Geschenknehmer durch die Übertragung des Kommanditanteiles bereichert wird. Dies setzt voraus, daß der reale Wert des Kommanditanteiles positiv ist, dh die (anteiligen) stillen Reserven und der Firmenwert höher sind als der Negativstand des Kontos (Hinweis auf Schubert-Pokorny, Schuch-Quantschnigg, ESt-Handbuch2, Tz 20 zu § 23a).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987130061.X01Im RIS seit
28.11.2001Zuletzt aktualisiert am
08.08.2016