RS Vwgh 1987/12/2 87/03/0079

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Veröffentlicht am 02.12.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §20 Abs2;
StVO 1960 §52 lita Z10a;
VStG §19;

Rechtssatz

Dem Verwaltungsgerichtshof ist keine gesetzliche Bestimmung bekannt, wonach die Überschreitung von auf Grund von Baustellen verordneten Höchstgeschwindigkeiten ein geringeres Unrecht bedeute als die Überschreitung gesetzlich angeordneter oder sonstiger verordneter Geschwindigkeitsbeschränkungen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987030079.X05

Im RIS seit

02.12.1987
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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