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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §20 Abs2;Rechtssatz
Dem Verwaltungsgerichtshof ist keine gesetzliche Bestimmung bekannt, wonach die Überschreitung von auf Grund von Baustellen verordneten Höchstgeschwindigkeiten ein geringeres Unrecht bedeute als die Überschreitung gesetzlich angeordneter oder sonstiger verordneter Geschwindigkeitsbeschränkungen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987030079.X05Im RIS seit
02.12.1987