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22/01 JurisdiktionsnormNorm
AVG §3 litc;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 86/07/0284 E 31. März 1987 RS 3Stammrechtssatz
Die Begründung eines WOHNSITZES setzt einen tatsächlichen ununterbrochenen Aufenthalt an diesem Ort nicht voraus, vielmehr kann auch ein aus einem bestimmten Anlaß zeitlich beschränkter Aufenthalt einen Wohnsitz begründen, wobei der polizeilichen Anmeldung kein entscheidendes Gewicht beizumessen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987030189.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
27.09.2009