RS Vwgh 1987/12/2 87/03/0079

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.12.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

AVG §45 Abs3;
GelVerkG §5 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1428/73 E 6. Februar 1974 RS 1

Stammrechtssatz

Ändert die Behörde gegenüber dem Bescheid der Vorinstanz den Versagungsgrund, so ist sie verpflichtet, dies dem Beschwerdeführer vorzuhalten.

Schlagworte

Parteiengehör Erhebungen Ermittlungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987030079.X01

Im RIS seit

02.12.1987
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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