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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §56;Rechtssatz
Beschränkt sich das Erk des VwGH auf die Entscheidung einzelner maßgebenden Rechtsfragen (im Beschwerdefall auf die Beurteilung der Bedarfsfrage), so ist die belangte Behörde gemäß § 42 Abs 5 VwGG bei der Erlassung des Bescheides im fortgesetzten Verfahren nur in diesem Rahmen (im Beschwerdefall nur hinsichtlich der Bedarfsfrage) an die Rechtsanschauung des VwGH gebunden. Hinsichtlich der übrigen für die Konzessionsverleihung erforderlichen Voraussetzungen besteht keine Bindung und es hat die belangte Behörde diesbezüglich den zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung maßgebenden Sachverhalt zu Grunde zu legen und so bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit auf alle diese beeinträchtigenden Umstände Bedacht zu nehmen, mögen diese vor oder nach der Fällung des Erkenntnisses eingetreten sein.
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und BeweiseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987030077.X02Im RIS seit
07.12.2005