RS Vwgh 1987/12/2 87/03/0082

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Veröffentlicht am 02.12.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §20 Abs2;
StVO 1960 §52 lita Z10a;
VStG §19;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/03/0079 E 2. Dezember 1987 RS 3

Stammrechtssatz

Das Verschulden eines Taxilenkers an Geschwindigkeitsüberschreitungen kann auch angesichts der Bitten der Fahrgäste nicht als gering angesehen werden, weil das Drängen der Fahrgäste wegen Zeitnot nicht über die Interessen der Verkehrssicherheit gestellt werden darf.

Schlagworte

Erschwerende und mildernde Umstände Diverses Erschwerende und mildernde Umstände Schuldform

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987030082.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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