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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §20 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 87/03/0079 E 2. Dezember 1987 RS 3Stammrechtssatz
Das Verschulden eines Taxilenkers an Geschwindigkeitsüberschreitungen kann auch angesichts der Bitten der Fahrgäste nicht als gering angesehen werden, weil das Drängen der Fahrgäste wegen Zeitnot nicht über die Interessen der Verkehrssicherheit gestellt werden darf.
Schlagworte
Erschwerende und mildernde Umstände Diverses Erschwerende und mildernde Umstände SchuldformEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987030082.X03Im RIS seit
11.07.2001