Index
22/01 JurisdiktionsnormNorm
AVG §3 litc;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 86/07/0284 E 31. März 1987 RS 4Stammrechtssatz
Eine Person kann auch mehrere WOHNSITZE haben, wobei die Begründung eines neuen Wohnsitzes noch nicht bedeutet, daß der alte Wohnsitz aufgegeben werden muß.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987030189.X04Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
27.09.2009